Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
(AGB der KVI)
Geltungsbereich: Nachstehende
Bedingungen gelten nur gegenüber
Kaufleuten, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder einem
öffentlichen Sondervermögen.
Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende
Einkaufsbedingungen des Kunden
erkennen wir nur insoweit an, als
wir ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben. Die Annahme eines
Auftrages bzw. die Lieferung von
Ware bedeutet keine Zustimmung.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch
die Auftragsbestätigung des
Lieferers verbindlich. Änderungen
und Ergänzungen sollen in Textform
erfolgen. Alle Angebote sind
freibleibend, soweit sie nicht als
Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei
ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für künftige Geschäfte, bei
denen nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen ist, sofern sie dem
Besteller bei einem früher vom
Lieferer bestätigten Auftrag
zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten nicht, es sei
denn, dass sie vom Lieferer
ausdrücklich anerkannt
werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so
werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel
ab Werk ausschließlich Fracht,
Zoll, Einfuhrnebenabgaben und
Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer
in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des
Angebotes oder nach
Auftragsbestätigung bis zur
Lieferung die maßgebenden
Kostenfaktoren wesentlich, so werden
sich Lieferer und Besteller über
eine Anpassung der Preise und der
Kostenanteile für Formen
verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des
Preises vom Teilegewicht vereinbart,
ergibt sich der endgültige Preis
aus dem Gewicht der freigegebenen
Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen
Aufträgen (= Anschlußaufträgen)
nicht an vorhergehende Preise
gebunden.
III. Liefer- und
Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach
Eingang aller für die Ausführung
des Auftrages erforderlichen
Unterlagen, der Anzahlung und der
rechtzeitigen Materialbeistellungen,
soweit diese vereinbart wurden. Mit
Meldung der Versandbereitschaft gilt
die Lieferfrist eingehalten, wenn
sich die Versendung ohne Verschulden
des Lieferers verzögert oder
unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte
Lieferfrist infolge eigenen
Verschuldens des Lieferers nicht
eingehalten, so ist, falls er nicht
grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat, unter Ausschluss
weiterer Ansprüche der Besteller
nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Verzugsentschädigung ist auf
höchstens 5 % desjenigen Teils der
Lieferung begrenzt, der nicht
vertragsgemäß erfolgt ist. Ein
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
sich der Besteller selbst in
Annahmeverzug befindet. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen
sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen bis zu plus/minus 10 %
sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne
Vereinbarung von Laufzeit,
Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen kann der Lieferer
spätestens drei Monate nach
Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller
diesem Verlangen nicht innerhalb von
drei Wochen nach, ist der Lieferer
berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz zu
fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine
Abnahmepflichten nicht. So ist der
Lieferer, unbeschadet sonstiger
Rechte nicht an die Vorschriften
über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, kann vielmehr den
Liefergegenstand nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers
freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen den Lieferer, die
Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben, oder
wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung oder unvorhersehbare,
unvermeidbare Umstände, z.B.
Betriebsstörungen, gleich, die dem
Lieferer die rechtzeitige Lieferung
trotz zumutbarer Anstrengungen
unmöglich machen; den Nachweis
darüber hat der Lieferer zu
führen. Dies gilt auch, wenn die
vorgenannten Bedingungen während
eines Verzuges oder bei einem
Unterlieferanten eintreten. Der
Besteller kann den Lieferer
auffordern, innerhalb von zwei
Wochen zu erklären, ob er
zurücktreten will, oder innerhalb
einer angemessenen Nachfrist liefern
will. Erklärt er sich nicht, kann
der Besteller vom nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller
unverzüglich benachrichtigen, wenn
ein Fall höherer Gewalt, wie in
Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er
hat Beeinträchtigungen des
Bestellers so gering wie möglich zu
halten, ggf. durch Herausgabe der
Formen für die Dauer der
Behinderung.
IV. Verpackung, Versand,
Gefahrenübergang und
Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders
vereinbart, wählt der Lieferer
Verpackung, Versandart und
Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei
frachtfreier Lieferung mit dem
Verlassen des Lieferwerkes auf den
Besteller über. Bei vom Besteller
zu vertretenden Verzögerungen der
Absendung geht die Gefahr bereits
mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen
des Bestellers wird die Ware auf
seine Kosten gegen von ihm zu
bezeichnenden Risiken
versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher dem Lieferer
gegen den Besteller zustehender
Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis
für besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist. Bei
laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum an den
Lieferungen (Vorbehaltsware) als
Sicherung für die Saldorechnung des
Lieferers. Wird im Zusammenhang mit
der Bezahlung des Kaufpreises eine
wechselmäßige Haftung des
Lieferers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung
durch den Besteller erfolgt unter
Ausschluß des Eigentumserwerb nach
§ 950 BGB im Auftrag des Lieferers;
dieser wird entsprechend dem
Verhältnis des Netto-Fakturenwerts
seiner Ware zum Netto-Fakturenwert
der zu be- oder verarbeitenden Ware
Miteigentümer der so entstandenen
Sache, die als Vorbehaltsware zur
Sicherung der Ansprüche des
Lieferers gemäß Absatz 1
dient.
3. Bei Verarbeitung
(Verbindung/Vermischung) mit
anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den
Besteller gelten die Bestimmungen
der §§ 947,948 BGB mit der Folge,
daß der Miteigentumsanteil des
Lieferers an der neuen Sache nunmehr
als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
und unter der Bedingung gestattet,
daß er mit seinen Kunden ebenfalls
einen Eigentumsvorbehalt gemäß den
Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen und
Sicherheitsübereignung, ist der
Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der
Weiterveräußerung tritt der
Besteller hiermit schon jetzt bis
zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche des Lieferers, die ihm
aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und
sonstigen berechtigten Ansprüchen
gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf
Verlangen des Lieferers ist der
Besteller verpflichtet, dem Lieferer
unverzüglich alle Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen,
die zur Geltentmachung der Rechte
des Lieferers gegenüber den Kunden
des Bestellers erforderlich
sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom
Besteller nach Verarbeitung gemäß
Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit
anderen dem Lieferer nicht
gehörenden Waren weiter
veräußert, so gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung gemäß
Absatz 5 nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware
des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für
den Lieferer bestehenden
Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10 %,
so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl des
Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme
der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende
Interventionskosten gehen in jedem
Fall zu Lasten des Bestellers,
soweit sie nicht von Dritten
getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach
Maßgabe vorstehender Bestimmungen
von Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware
Gebrauch macht, ist er berechtigt,
die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die
Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös,
höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehalten.
VI. Mängelhaftung für
Sachmängel
1. Maßgebende für Qualität und
Ausführung der Erzeugnisse sind die
Ausfallmuster, welche dem Besteller
auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung
vorgelegt werden. Der Hinweis auf
technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung und ist nicht
als Beschaffenheitsgarantie
auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den
Besteller außerhalb seiner
Vertragsleistung beraten hat, haftet
er für die Funktionsfähigkeit und
die Eignung des Liefergegenstandes
nur bei ausdrücklicher vorheriger
Zusicherung.
3. Mängelrügen sind
unverzüglich schriftlich geltend zu
machen. Bei versteckten Mängeln ist
die Rüge unverzüglich nach
Feststellung zu erheben. In beiden
Fällen verjähren, soweit nichts
anderes vereinbart, das Gesetz gem.
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1
BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
längere Fristen zwingend
vorschreibt, gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge
- wobei die vom Besteller
schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster die zu erwartende
Qualität und Ausführung bestimmen
- ist der Lieferer zur
Nacherfüllung verpflichtet. Kommt
er dieser Verpflichtung nicht
innerhalb angemessener Frist nach
oder schlägt eine Nachbesserung
trotz wiederholten Versuchs fehl,
ist der Besteller berechtigt, den
Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Aufwendungsersatz- oder
Schadensersatzansprüche wegen
Mangel- oder Mangelfolgeschäden,
bestehen nur im Rahmen der
Regelungen zu VII. Ersetzte Teile
sind auf Verlangen an den Lieferer
unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten
und unsachgemäße Behandlung haben
den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Nur zur Abwehr
unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der
Mängelbeseitigung durch den
Lieferer ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger
Verständigung des Lieferers
nachzubessern und dafür Ersatz der
angemessenen Kosten zu
verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in
gewöhnlichem Umfang zieht keine
Gewährleistungsansprüche nach
sich.
7. Rückgriffsansprüche gem.
§§ 478, 479 BGB bestehen nur,
sofern die Inanspruchnahme durch den
Verbraucher berechtigt war und nur
im gesetzlichen Umfang, nicht
dagegen für nicht mit dem Lieferer
abgestimmte Kulanzregelungen und
setzen die Beachtung eigener
Pflichten des
Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der
Rügeobligenheiten, voraus.
VII. Allgemeine
Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der
Lieferer abweichend von den
vorstehenden Bedingungen auf Grund
vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlagen zum Schadens-
oder Aufwendungsersatz verpflichtet
ist, haftet er nur, soweit ihm,
seinen leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, oder eine
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit zur Last fällt.
Unberührt bleibt die
verschuldensunabhängige Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
Unberührt bleibt auch die Haftung
für die schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; die
Haftung ist insoweit jedoch außer
in den Fällen des S. 1 auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden beschränkt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
VIII.
Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in
€ (EURO) ausschließlich an den
Lieferer zu leisten.
2. a) Falls nicht anders
vereinbart, ist der Kaufpreis für
Lieferungen oder sonstige Leistungen
zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14
Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30
Tagen nach Rechnungsdatum. Eine
Skontogewährung hat den Ausgleich
aller früher fälligen,
unstrittigen Rechnungen zur
Voraussetzung. Für eventuelle
Zahlungen mit Wechsel wird kein
Skonto gewährt.
2. b) Falls nicht anders
vereinbart ist der Kaufpreis für
Formen mit 30 % der Summe nach
Erhalt der Auftragsbestätigung 60 %
der Summe bei Fertigstellung bzw.
Vorlage der Erstmuster 10 % der
Summe nach Freigabe innerhalb von 10
Tagen netto, spätestens 6 Wochen
nach Lieferung zu zahlen. Mit
Bestätigung von
Änderungsaufträgen des Bestellers
vor Formenfertigstellung sind alle
bis dahin angefallenen Kosten zu
erstatten, soweit sie die Anzahlung
übersteigen.
3. Bei Überschreitung des
vereinbarten Zahlungstermines werden
Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der EZB
berechnet, sofern der Lieferer nicht
einen höheren Schaden nachweist.
Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines niedrigeren Schadens
vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder
Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks
und rediskontfähige Wechsel werden
nur erfüllungshalber angenommen,
sämtliche damit verbundenen Kosten
gehen zu Lasten des
Bestellers.
5. Der Besteller kann nur
aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn seine Forderungen
unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. 6. Die
nachhaltige Nichteinhaltung von
Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche ernste Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Bestellers
begründen, haben die sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des
Lieferers zur Folge. Darüber hinaus
ist der Lieferer in diesem Fall
berechtigt, für noch offenstehende
Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen sowie nach erfolglosem
Ablauf einer angemessener Frist vom
Vertrag zurückzutreten.
IX. Formen (Werkzeuge)
1. Der Preis für Formen enthält
auch die Kosten für einmalige
Bemusterung, nicht jedoch die Kosten
für Prüf- und
Bearbeitungsvorrichtungen sowie für
vom Besteller veranlaßte
Änderungen. Kosten für weitere
Bemusterungen, die der Lieferer zu
vertreten hat, gehen zu seinen
Lasten.
2. Sofern nicht anders
vereinbart, ist und bleibt der
Lieferer Eigentümer der für den
Besteller durch den Lieferer selbst
oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen. Formen
werden nur für Aufträge des
Bestellers verwendet, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
Der Lieferer ist nur dann zum
kostenlosen Ersatz dieser Formen
verpflichtet, wenn diese zur
Erfüllung einer dem Besteller
zugesicherten Ausbringungsmenge
erforderlich sind. Die Verpflichtung
des Lieferers zur Aufbewahrung
erlischt zwei Jahre nach der letzten
Teile-Lieferung aus der Form und
vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der
Besteller Eigentümer der Formen
werden, geht das Eigentum nach
vollständiger Zahlung des
Kaufpreises für sie auf ihn über.
Die Übergabe der Formen an den
Besteller wird durch die
Aufbewahrung zugunsten des
Bestellers ersetzt. Unabhängig von
dem gesetzlichen Herausgabeanspruchs
des Bestellers und von der
Lebensdauer der Formen ist der
Lieferer bis zur Beendigung des
Vertrages zu ihrem ausschließlichen
Besitz berechtigt. Der Lieferer hat
die Formen als Fremdeigentum zu
kennzeichnen und auf Verlangen des
Bestellers auf dessen Kosten zu
versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen
gemäß Absatz 2 und/oder vom
Besteller leihweise zur Verfügung
gestellten Formen beschränkt sich
die Haftung des Lieferers bezüglich
Aufbewahrung und Pflege auf die
Sorgfalt wie in eigenen
Angelegenheiten. Kosten für die
Wartung und Versicherung trägt der
Besteller. Die Verpflichtungen des
Lieferers erlöschen, wenn nach
Erledigung des Auftrages und
entsprechender Aufforderung der
Besteller die Formen nicht binnen
angemessener Frist abholt. Solange
der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht in vollem
Umfange nachgekommen ist, steht dem
Lieferer in jedem Fall ein
Zurückbehaltungsrecht an den Formen
zu.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom
Besteller geliefert, so sind sie auf
seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von
mindestens 5 % rechtzeitig und in
einwandfreier Beschaffenheit
anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der
Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für
Fertigungsunterbrechungen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach
Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
unter Verwendung von beigestellten
Teilen des Bestellers zu liefern, so
steht der Besteller dafür ein, dass
Schutzrechte Dritter im
Bestimmungsland der Ware hierdurch
nicht verletzt werden. Der Lieferer
wird den Besteller auf ihm bekannte
Rechte hinweisen. Der Besteller hat
den Lieferer von Ansprüchen Dritter
freizustellen und den Ersatz des
entstandenen Schadens zu leisten.
Wird diesem die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter
Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist der
Lieferer - ohne Prüfung der
Rechtslage - berechtigt, die
Arbeiten bis zur Klärung der
Rechtslage durch den Besteller und
den Dritten einzustellen. Sollte dem
Lieferer durch die Verzögerung die
Weiterführung des Auftrages nicht
mehr zumutbar sein, so ist er zum
Rücktritt berechtigt.
2. Dem Lieferer überlassene
Zeichnungen und Muster, die nicht
zum Auftrag geführt haben, werden
auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist
er berechtigt, sie drei Monate nach
Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Diese Verpflichtung gilt für den
Besteller entsprechend. Der zur
Vernichtung Berechtigte hat den
Vertragspartner von seiner
Vernichtungsabsicht rechtzeitig
vorher zu informieren.
3. Dem Lieferer stehen die
Urheber- ggf. gewerbliche
Schutzrechte, insbesondere alle
Nutzungs- und Verwertungsrechte an
den von ihm oder von Dritten in
seinem Auftrag gestalteten Modellen,
Formen und Vorrichtungen, Entwürfen
und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel
vorliegen, gilt für diese Nr. VI.
Entsprechend.
XII. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des
Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl
des Lieferers dessen Firmensitz oder
der Sitz des Bestellers auch für
Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht. Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den nationalen
Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die
Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990
S. 1477) ist ausgeschlossen.