
Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen der Firma WEISS KUNSTSTOFFBEARBEITUNG GmbH & CO KG
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen
wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von
Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. Etwa
entgegenstehende Verkaufsbedingungenen sind auch dann unverbindlich, wenn wir nicht
ausdrücklich schriftlich widersprechen.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Lieferung ergebenden Rechte und
Verpflichtungen ist für beide Teile Illertissen/Schwaben.
2. Gültigkeit haben nur schriftlich erteilte und mit der Unterschrift der Bevollmächtigten
versehene Aufträge.
3. Jeder Auftrag ist unter Angabe von Nummern und Datum des Bestellschreibens über Preis
und Lieferzeit innerhalb von 8 Tagen zu bestätigen, andernfalls gilt Stillschweigen als
Einverständnis.
4. Kann die vorgeschriebene Lieferzeit nicht mit Bestimmtheit eingehalten werden, so ist dies
dem Abnehmer unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer sofort anzuzeigen.
Für infolge verspäteter Lieferung eingetretene Schäden, wie auch für aus den gleichen
Gründen anfallende Eilgutfrachten, Telegramme und sonstige Spesen haftet ausschließlich
der Lieferant.
5. Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Lieferungen frei
Werk des Abnehmers auszuführen. Rollgeldkosten können grundsätzlich nicht anerkannt
werden, da wir Selbstabholer sind. Die Transportversicherung ist vom Abnehmer als
abgeschlossen zu betrachten. Der Lieferant hat darauf zu achten, dass für den
Auftraggeber der günstigste und billigste Transportweg gewählt wird, sofern nicht durch
den Auftraggeber eine andere Transportart gewünscht wird.
6. Jede Lieferung ist dem Abnehmer, sofern nicht Kommissionslieferung vereinbart, sofort in
Rechnung zu stellen. Alle Zahlungen des Abnehmers erfolgen unter dem Vorbehalt von
Schadensersatzansprüchen wegen etwa verborgener Mängel, die erst bei der Bearbeitung
bzw. Ingebrauchnahme der Liefergegenstände zutage treten. Sofern die
Lieferungsgegenstände den berechtigten Anforderungen nicht entsprechen, ist der
Abnehmer berechtigt, dieselben zur Vergütung zu stellen. Zahlungen bedeuten also nicht
Anerkennung.
7. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleichgültig aus welchen Gründen, stellt die
Lieferfirma den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Lieferfirma ersetzt der
Bestellerfirma jeglichen Schaden, soweit wir von Dritten wegen der Lieferung der bestellten
Teile in Anspruch genommen werden.
8. Preis- und Lieferungsvorbehalte gelten stets nur für die Dauer der vereinbarten Lieferzeit.
9. Bei gelieferten Anlagen, die nicht bestellungsgemäß arbeiten oder die vereinbarte
Lieferungsfähigkeit nicht erreichen, übernimmt der Lieferant ausdrücklich den Ersatz für
den dadurch dem Abnehmer nachweisbar entstandenen Schaden.
10. Bei Lieferungen, welche aufgrund von Zeichnungen, nach Modellen und Muster oder
besonderen Angaben ausgeführt sind, behält sich der Abnehmer ausdrücklich das geistige
Eigentum vor. Der Lieferant ist für die Folge aus einer etwaigen Übertretung dieser
Bestimmungen haftbar.
11. Alle dem Lieferanten gegenüber gemachten Angaben, sowie Zeichnungen und Muster
dürfen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen.
12. Vom Abnehmer zugeliefertes Material, wie zum Beispiel Werkzeuge, Modelle und
dergleichen, darf ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Modelle, für
welche der Abnehmer anteilige Kosten bezahlt hat, dürfen nur für dessen Zweck
verwendet werden! Jegliche Änderung darf nur nach Zustimmung des Abnehmers
ausgeführt werden.
13. Muster, Zeichnungen, Skizzen und Modelle sind, falls nicht gegenteilige Vereinbarungen
vorliegen, mit der Lieferung zurückzugeben.
13a) Werden dem Auftraggeber gehörige Modelle, Gesenke, Werkzeuge usw. nicht sofort
mit der Lieferung
zurückgegeben, da noch weitere Aufträge vorliegen, so ist die Aufbewahrung so
vorzunehmen, dass
jegliche Gefahr von Witterungseinflüsse, Brand und Diebstahl ausgeschlossen sind.
Bei eventuellem Schaden haftet der Lieferant dem Auftraggeber entsprechend dem
entstandenen
Verlust; der Abschluss einer dementsprechenden Versicherung ist daher empfehlenswert.
14.Im Brief, wie auch auf allen Lieferscheinen, Rechnungen und Auftragsbestätigungen sind
Benennung, Bestell- und Teile-Nummer des Abnehmers anzugeben.
15. Der Lieferant leistet Gewähr auch dafür, dass die verkauften Waren keine fremde Rechte
verletzten und die in den Rechnungen angegebenen Qualitäten, sowie
Herkunftsbezeichnungen und sonstige Angaben der Wahrheit und den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen. Der Lieferant leistet ferner Gewähr auch dafür, dass dem
Verkauf der Ware keine Gesetze oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
16. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der
Technik, den Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften, den
vereinbarten technischen Daten (einschl. DIN-Normen) sowie den zugesicherten
Eigenschaften entsprechen. Änderungen des Liefergegenstands bedürfen unserer
vorherigen Zustimmung. Ferner gelten: VDA-Verbotsliste und Liste deklarationspflichtiger
Stoffe.
17. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von
Lieferungen in der Automobil-Industrie – Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“, VDA
Band 2, aktueller Stand, hingewiesen.“
18. Zahlungsbedingungen: Nach unserer Wahl innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb
30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 90 Tagen rein netto.
19. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam
sein, so bleiben doch die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
Ausgabedatum: Januar 2018
Version 1
Verkaufs-und Lieferbedingungen der Firma WEISS KUNSTSTOFFBEARBEITUNG GmbH &
CO KG
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
(AGB der KVI)
Geltungsbereich: Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden
erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die
Annahme eines Auftrages bzw. die Lieferung von Ware bedeutet keine Zustimmung.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und
Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als
Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte,
bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem
früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer
ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen
Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und
Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die
maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine
Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis
aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise
gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart
wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die
Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten,
so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer
Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist
auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu
plus/minus 10 % sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht
innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht. So ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger
Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den
Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen,
gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich
machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten
Bedingungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller
kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder
innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich
benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat
Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der
Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den
Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr
bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu
bezeichnenden Risiken versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen
den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den
Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerb
nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-
Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware
Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche
des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB mit der Folge, daß der
Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht
berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem
Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltentmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3
zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die
Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer
unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten
des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu
verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebende für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem
Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische
Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die
Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger
Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die
Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts
anderes vereinbart, das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1
Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster
die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung
verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt
eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden,
bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den
Lieferer unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug
der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger
Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu
verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche
nach sich.
7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch
den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem
Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobligenheiten, voraus.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund
vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz
verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last
fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. a) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen
zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach
Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen
Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto
gewährt.
2. b) Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis für Formen mit 30 % der Summe nach Erhalt
der Auftragsbestätigung 60 % der Summe bei Fertigstellung bzw. Vorlage der Erstmuster 10 %
der Summe nach Freigabe innerhalb von 10 Tagen netto, spätestens 6 Wochen nach Lieferung zu
zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle
bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern
der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
niedrigeren Schadens vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen
zu Lasten des Bestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn
seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Die nachhaltige
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch
offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer
angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Formen (Werkzeuge)
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die
Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen.
Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch
den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden
nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser
Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten
Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt
zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum
nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den
Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem
gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der
Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der
Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers
auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung
gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege
auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt
der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages
und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist
abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange
nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen
zu.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier
Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für
Fertigungsunterbrechungen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte
Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den
Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen
Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die
Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht
untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur
Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer
durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum
Rücktritt berechtigt.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben,
werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des
Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur
Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig
vorher zu informieren.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-
und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen,
Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. Entsprechend.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch
für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für
die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
Ausgabedatum: Januar 2018
Version 1